Fundstelle GVBl. 2013 S. 308

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Gesetz

2170-5-A

  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
2170-5-A

Gesetz
zur Änderung des
Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

Vom 22. Mai 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-A) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des Art. 5 erhält folgende Fassung:

„Hausverbot“.

b)
Im Zweiten Teil wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

„Abschnitt 3

Erstellung und Veröffentlichung von Pflege-Prüfberichten

Art. 17a
Pflege-Prüfbericht

Art. 17b
Veröffentlichung

Art. 17c
Nachprüfung

Art. 17d
Rechtsmittel“.

c)
In der Überschrift des Art. 26 werden die Worte „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

d)
Art. 27 wird aufgehoben.

2.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 werden die Worte „insbesondere bei Menschen mit Behinderung die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet wird,“ gestrichen.

bb)
Nr. 3 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

dd)
Es werden folgende Nr. 4 und folgende neue Nrn. 5 bis 8 eingefügt:

„4.
eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind,

 5.
die ärztliche und gesundheitliche Betreuung in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise gewährleistet wird, insbesondere die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

 6.
die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität der sozialen Betreuung, des Wohnens und der Verpflegung gewährleistet werden,

 7.
die Mitwirkung und die Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,

 8.
der an der Person des Pflegebedürftigen orientierte Pflegeprozess umgesetzt und dessen Verlauf aufgezeichnet wird,“.

ee)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 9; die Worte „der stationären Einrichtung“ werden gestrichen und die Worte „insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung gewährleistet wird,“ angefügt.

ff)
Die bisherigen Nrn. 6 bis 8 werden aufgehoben.

gg)
Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10.

hh)
Die bisherigen Nrn. 10 und 11 werden aufgehoben.

ii)
Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 11; die Zahl „11“ wird durch die Zahl „10“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden nach den Worten „gewährleistet sind“ die Worte „und die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert wird“ eingefügt.

bb)
Nr. 2 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 2 und 3.

3.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Hausverbot“.

b)
Abs. 1 bis 4 werden aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 5 entfällt.

4.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb)
Nr. 1 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1; die Worte „Art. 3 Abs. 2 Nrn. 8 und 9“ werden durch die Worte „Art. 3 Abs. 2 Nrn. 8 und 10“ ersetzt.

dd)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2; der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

ee)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
die Pflege-Prüfberichte nach Maßgabe von Art. 17b Abs. 2 zu veröffentlichen.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

5.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 wird das Komma nach dem Wort „werden“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.

bb)
Nr. 4 wird aufgehoben.

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5; die Zahl „5“ wird durch die Zahl „4“ ersetzt.

6.
In Art. 9 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bewohnervertretung“ durch die Worte „Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner (Bewohnervertretung)“ ersetzt.

7.
Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 und 4“ durch die Worte „Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 Nr. 1, Art. 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 und 4“ durch die Worte „Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3“ ersetzt.

8.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Es werden folgende neue Sätze 2 bis 5 eingefügt:

2Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch Tätigkeiten nach Satz 1 gewonnenen personenbezogenen Daten bedarf der Zustimmung durch die Bewohnerin oder den Bewohner. 3Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist freiwillig; durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. 4Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung verweigert werden kann. 5Die Zustimmung muss in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 6; die Worte „diese Maßnahmen“ werden durch die Worte „die Maßnahmen nach Satz 1“ ersetzt.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 7 bis 9.

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „einmal im Jahr“ die Worte „, insbesondere im Rahmen einer teilnehmenden Beobachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Konzeption der Einrichtung,“ eingefügt.

c)
Es wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) 1Die zuständige Behörde erstellt zeitnah zu den Prüfungen nach Abs. 1 Sätzen 1 und 4 ein Ergebnisprotokoll über die am Tag der Überprüfung festgestellten wesentlichen Sachverhalte und übermittelt dieses an den Träger. 2Die Feststellungen zur angemessenen Qualität der pflegerischen Versorgung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 in stationären Einrichtungen der Pflege sind ausschließlich im Pflege-Prüfbericht enthalten.“

d)
In Abs. 5 wird die Zahl „4“ durch die Worte „4a“ ersetzt.

e)
In Abs. 10 wird das Wort „Prüfberichte“ durch die Worte „Ergebnisprotokolle und Pflege-Prüfberichte“ ersetzt.

9.
In Art. 15 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „Art. 8 Abs. 1, 3 oder Abs. 4“ durch die Worte „Art. 8 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

10.
Im Zweiten Teil wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

„Abschnitt 3

Erstellung und Veröffentlichung von Pflege-Prüfberichten


Art. 17a

Pflege-Prüfbericht

(1) 1Die zuständige Behörde erstellt zeitnah zu der Prüfung nach Art. 11 Abs. 4 in stationären Einrichtungen der Pflege einen schriftlichen Pflege-Prüfbericht über die von ihr am Tag der Überprüfung festgestellten Sachverhalte. 2Der Pflege-Prüfbericht umfasst die am Tag der Überprüfung getroffenen wesentlichen Feststellungen der zuständigen Behörde in dem durch Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 festgelegten Qualitätsbereich der pflegerischen Versorgung zu

1.
positiven Aspekten in der jeweiligen Einrichtung,

2.
Empfehlungen zur weiteren Verbesserung der Qualität,

3.
Mängelfeststellungen nach Art. 12 und 13 sowie nach den Vorgaben dieses Gesetzes geplante oder bereits angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung

sowie Angaben zu Strukturdaten und allgemeinen Informationen zu der jeweiligen Einrichtung.

(2) Prüfungsmaßstab und damit Grundlage für die von der zuständigen Behörde am Tag der Überprüfung festgestellte Qualität nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 ist der jeweils allgemein anerkannte Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse.

(3) 1Es müssen mindestens zehn Bewohnerinnen und Bewohner in die Feststellungen des Pflege-Prüfberichts nach Abs. 1 einbezogen werden; die Auswahl der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt an Risikofaktoren ausgerichtet entsprechend der Bewohnerstruktur. 2Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.


Art. 17b

Veröffentlichung

(1) 1Dem Träger ist Gelegenheit zu geben, zu den nach Art. 17a enthaltenen Feststellungen in einer eigenständigen Gegendarstellung Stellung zu nehmen, wenn er nach seiner Würdigung der Sache zu einer anderen Bewertung als die zuständige Behörde gelangt; Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt. 2Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. 3Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Prüfberichts. 4Für die Berechnung der Frist gilt Art. 31 BayVwVfG.

(2) 1Der Träger hat die Pflege-Prüfberichte nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 an die Bewohnervertretung zu übermitteln und den aktuellen Bericht bis zur Veröffentlichung eines neuen Berichts

1.
an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung auszuhängen oder auszulegen sowie

2.
zur Veröffentlichung durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen auf einer zentralen Internetseite freizugeben.

2Eine Gegendarstellung nach Abs. 1 kann entsprechend Satz 1 veröffentlicht werden.


Art. 17c

Nachprüfung

1Auf Antrag und auf Kosten des Trägers hat die zuständige Behörde eine zeitnahe Nachprüfung durchzuführen, wenn und soweit erhebliche Mängel der Pflegequalität betroffen sind und dem Einrichtungsträger insbesondere auf Grund der Veröffentlichung das Zuwarten bis zur nächsten Regelprüfung nicht zumutbar ist. 2Der Bericht über die Nachprüfung wird ergänzend zu dem betroffenen Pflege-Prüfbericht erstellt und nach Maßgabe von Art. 17b Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht.


Art. 17d

Rechtsmittel

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Art. 17a und 17c haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ist gegen den Pflege-Prüfbericht oder die Veröffentlichung ein Rechtsbehelf anhängig, ist durch die zuständige Behörde ein entsprechender Hinweis für die Veröffentlichung zu geben.“

11.
In Art. 19 Satz 2 werden die Worte „Art. 6 und 8“ durch die Worte „Art. 6 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 8“ ersetzt.

12.
Art. 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

b)
In Nr. 4 werden die Worte „Abs. 2 Satz 2“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.

c)
Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„6.
entgegen Art. 5 gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern ein Hausverbot ausspricht,“.

d)
Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7.
der Veröffentlichungspflicht nach Art. 6 Nr. 3 zuwiderhandelt.“

13.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „, die Veröffentlichung der Berichte nach Art. 6 Abs. 2“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) 1Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Weise der Veröffentlichung des Pflege-Prüfberichts und der Gegendarstellung, die Form sowie Inhalt und Umfang der in dem zu veröffentlichenden Bericht und der Nachprüfung zu treffenden Feststellungen näher zu bestimmen. 2Insbesondere können die Qualitätsindikatoren, die den Feststellungen der zuständigen Behörde zu der Qualitätsanforderung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 zugrunde liegen, sowie die Kriterien zur Bewohnerauswahl nach Art. 17a Abs. 3 Satz 1 näher bestimmt werden. 3Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Ergebnisprotokolls enthalten.“

c)
Es werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hygienerechtliche Bestimmungen für Wohnformen des Art. 2 Abs. 1 zu schaffen, die einen ausreichenden und dem Konzept der stationären Einrichtung angepassten Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen sowie die Einhaltung der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene durch die Beschäftigten gewährleisten.

(5) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Modellvorhaben nach § 117 Abs. 2 SGB XI Abweichungen von Art. 11 und 17a zuzulassen.“

14.
Art. 26 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

c)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

15.
Art. 27 wird aufgehoben.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

München, den 22. Mai 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r